Schiff - Modell - Club
Bad Zwischenahn - Edewecht e.V.

Satzung

Schiff - Modell - Club Bad Zwischenahn-Edewecht e.V.

(SMC Bad Zwischenahn-Edewecht e.V.)

Stand: 11.03.2012

§ 1 Name und Sitz

Schiff-Modell-Club Bad Zwischenahn-Edewecht e.V. mit Sitz in Edewecht

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Westerstede unter der Nr.: 10 VR 352 und ab dem 22.11.2005 am Amtsgericht Oldenburg unter der Nr.: VR 120118 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellbausportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung des Baus und Betriebs von Schiffsmodellen.
- Förderung und Fortbildung Jugendlicher im modellmäßigen Nachbau und
- Entwicklung technischer Konstruktionen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
- Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden aufgebracht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Clubs kann jede unbescholtene Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantragentscheidet der Vorstand. Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 4 Beendigung

Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Kündigung zum Ende jedes Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
- durch Ausschluss bei wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Mögliche Ausschlussgründe:
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;
- ehrloses Verhalten;
- Beitragsrückstände von mehr als 12 Monaten;
- Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen:
- schuldhafte Schädigung des Vereins;
- wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er setzt sich
zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die Abteilungs- und Gruppenleiter (falls gewählt oder bestimmt). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Clubs ehrenamtlich unter Beachtung der Satzung. Er verwaltet insbesondere das Vermögen des Clubs. Mitglieder des Clubs, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften für den entstandenen Schaden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand jederzeit einberufen werden,
wenn:
- das Interesse des Clubs es erfordert.
- dies von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt wird.

Die Mitglieder sind mit der Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich oder in Textform per E-Mail einzuladen. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. In seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wird ein Versammlungsleiter gewählt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand über das vergangene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Die Protokolle über die Mitgliederversammlung und Vorstandsbeschlüsse werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.

§ 8 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 9 Auflösung

Der Club kann durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger Bremen, die es ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Absatz Beiträge entfällt - siehe § 3

§ 11 Ermächtigung für den Vorstand

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die von dem Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen selbständig vorzunehmen

Ende